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   BVerfG, 02.11.1994 - 2 BvR 268/92   

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https://dejure.org/1994,4298
BVerfG, 02.11.1994 - 2 BvR 268/92 (https://dejure.org/1994,4298)
BVerfG, Entscheidung vom 02.11.1994 - 2 BvR 268/92 (https://dejure.org/1994,4298)
BVerfG, Entscheidung vom 02. November 1994 - 2 BvR 268/92 (https://dejure.org/1994,4298)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anrechnung einer Maßregel auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit - Prüfung - Anrechnung der Maßregel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1080
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BVerfG, 02.11.1994 - 2 BvR 268/92
    Dazu bezog er sich auf den Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Celle (2 BvL 3/90) und eine in anderer Sache durch das Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige Anordnung (vgl. BVerfGE 84, 341 ff.).

    Sie können deshalb auch nebeneinander angeordnet werden (vgl. Beschluß des Zweiten Senats vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. -, Umdruck S. 41).

    Allerdings müssen die Regelungen darauf Bedacht nehmen, daß bei der jeweils vorgesehenen Art der Kumulierung die Freiheitsentziehung insgesamt nicht übermäßig wird und Anrechnungsausschlüsse nicht ohne Beziehung zu Grund und Ziel der Unterbringungsmaßregel erfolgen (Beschluß des Zweiten Senats vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. -, Umdruck S. 42).

    Insoweit darf der Gesetzgeber berücksichtigen, daß eine zeitliche Begrenzung der Anrechenbarkeit dazu beitragen kann, den Untergebrachten zur Mitwirkung an der Therapie zu motivieren oder den Erfolg der Suchtbehandlung zu stützen und zu sichern (vgl. Beschluß des Zweiten Senats vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. -, Umdruck S. 43).

    Andererseits ist die gesetzgeberische Entscheidung über das Maß der Anrechnung darauf angelegt, bei dem Verurteilten unter dem Druck eines noch nicht erledigten Teils der Strafe die Bereitschaft zu stärken, am Erfolg der Behandlung mitzuwirken, damit das letzte Drittel der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. Beschluß des Zweiten Senats vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. -, Umdruck S. 46).

    Diese vom Gesetzgeber getroffene Zuordnungsentscheidung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluß des Zweiten Senats vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. -, Umdruck S. 47).

  • BVerfG, 05.09.1991 - 2 BvR 349/91

    Einstweilige Anordnung gegen eine Strafvollstreckung bei zweifelhafter Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 02.11.1994 - 2 BvR 268/92
    Dazu bezog er sich auf den Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Celle (2 BvL 3/90) und eine in anderer Sache durch das Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige Anordnung (vgl. BVerfGE 84, 341 ff.).

    Es hat allein im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht in einem anderweitigen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zum Verhältnis von Maßregel und Strafe (vgl. BVerfGE 84, 341 ff.) die vorläufige Unterbrechung der Strafvollstreckung gemäß § 458 Abs. 3 Satz 1 StPO angeordnet.

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 02.11.1994 - 2 BvR 268/92
    Angesichts der eindeutigen Regelung in § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB stand ein anderes Ergebnis zur Strafzeitberechnung durch das Beschwerdegericht - und damit zu der von ihm begehrten Entlassung aus der Haft - nicht zu erwarten (vgl. BVerfGE 47, 1 [17 f.]; 56, 363 [380]).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das

    Auszug aus BVerfG, 02.11.1994 - 2 BvR 268/92
    Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings ein letzter und subsidiärer Rechtsbehelf, der grundsätzlich nur dann gegeben ist, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Beseitigung der gerügten Grundrechtsbeschwer erschöpft sind (vgl. BVerfGE 49, 252 [258]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73

    Hausgehilfin

    Auszug aus BVerfG, 02.11.1994 - 2 BvR 268/92
    Angesichts der eindeutigen Regelung in § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB stand ein anderes Ergebnis zur Strafzeitberechnung durch das Beschwerdegericht - und damit zu der von ihm begehrten Entlassung aus der Haft - nicht zu erwarten (vgl. BVerfGE 47, 1 [17 f.]; 56, 363 [380]).
  • OLG Hamm, 24.03.2015 - 3 Ws 114/15

    Anrechnung des im Maßregelvollzugs erlittenen Freiheitsentzugs auf

    Andererseits hat die Strafvollstreckungskammer im Verfahren auf Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe von Amts wegen die Vorfrage zu prüfen, ob im Hinblick auf die Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten nach § 67 Abs. 4 StGB ein aussetzungsfähiger Strafrest vorhanden ist (BVerfG, Beschluss vom 02.11.1994 - 2 BvR 268/92, juris).

    Insoweit hat die Strafvollstreckungskammer die Richtigkeit der Strafzeitberechnung (vgl. § 458 Abs. 1 StPO) im Verfahren auf Aussetzung einer Reststrafe von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 02.11.1994- 2 BvR 268/92, juris; KG, Beschluss vom 27.01.2015 - 2 Ws 3/15, juris).

  • OLG Köln, 06.01.2006 - 2 Ws 619/05

    Anrechnung vorweg vollzogener Maßregel auf Freiheitsstrafe ohne Berücksichtigung

    Mit dieser vom Gesetzgeber in § 67 Abs. 4 StGB getroffenen Zuordnungsentscheidung, die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden angesehen worden ist (BVerfG NJW 1995, 1080 f und NStZ 1994, 578), wäre nicht vereinbar, wenn - wie wegen des Verbots des Übermaßes vertreten wird (so: Stree in Schönke/Schröder, BGB 25. Aufl., § 67 Rdn. 3 a.E; Tröndle, StGB, 48. Auflage, § 67 Rnd. 5 a a.E.; OLG Düsseldorf StV 1996, 47) - anrechenbare Untersuchungshaft "beim nicht von Absatz 4 erfaßten Teil der Strafe anzurechnen" wäre (Stree, in Schönke/Schröder a.a.O.).
  • KG, 27.01.2015 - 2 Ws 3/15

    Anrechnung des Maßregelvollzuges nach Erledigung wegen anfänglicher Fehldiagnose

    Denn eine dem Verurteilten günstige Entscheidung nach § 57 Abs. 1, 2 StGB setzt u.a. die Feststellung voraus, dass überhaupt noch ein aussetzungsfähiger Strafrest vorhanden ist (vgl. BVerfG NJW 1995, 1080).
  • OLG Jena, 17.10.2006 - 1 Ws 332/06

    Widerruf der Strafaussetzung

    Gegen diese Art und Weise der Anrechnung von Untersuchungshaft und einstweiliger Unterbringung auf den 2/3-Zeitraum des § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB und die damit verbundene Verlängerung des Freiheitsentzugs insgesamt bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578 ff. und NJW 1995, 1080, 1081).
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